Das Bildungs- und Teilhabepaket
Auszug aus "Das Bildungs- und Teilhabepaket eine Arbeitshilfe für Schulen, Schulaufsicht sowie Schulträger und Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe“
Wer profitiert vom Bildungs- und Teilhabepaket?
Das Gesetz regelt individuelle Rechtsansprüche von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sollen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit geringem Einkommen fördern und unterstützen, d.h. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II (allgemein als „Hartz IV“ bezeichnet) leben, einen Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
Diese Kinder, Jugendliche und jungen Erwachsenen erhalten daher zusätzlich zu den für ihren monatlichen Regelbedarf erforderlichen Mittel auch Mittel für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Bezugsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
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die noch keine 25 Jahre alt sind,
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in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege betreut werden,
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eine allgemeine oder berufsbildende Schule besuchen oder an einem Mittagessen in einem Hort teilnehmen,
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keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Welche Leistungen gewährt das Bildungs- und Teilhabepaket?
Für alle 0 – 25jährigen Kinder, Jugendliche und jungen Erwachsenen:
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Übernahme der Kosten für eintägige Ausflüge und Klassenfahrten der Schule oder der Kindertageseinrichtung,
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Zuschuss zum Mittagessen in Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege, Schule und Hort,
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Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (dies nur bis zum Alter von 18 Jahren), darüber hinaus für alle Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren:
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Mittel für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (so genanntes Schulbedarfspaket),
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Mittel für die Schülerbeförderung und
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Mittel für eine ergänzende Lernförderung
Art der Leistungen:
Das Schulbedarfspaket und die Erstattung der Kosten für die Schülerbeförderung werden als Geldleistung gewährt.
Antrags- und Bewilligungsverfahren:
Die Anträge sind von den volljährigen Bezugsberechtigten bzw. von den Eltern der minderjährigen Bezugsberechtigten stets vor Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung beim Jobcenter (www.jobcenter-kreis-borken.de) zu stellen. Die Leistungen sind für jedes Kind gesondert zu beantragen. Es gibt eine Ausnahme: Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II werden die Leistungen aus dem Schulbedarfspaket automatisch, d.h. ohne gesonderten Antrag, ausgezahlt.Bei Rückfragen melden Sie sich bitte bei Herrn Kemmerling, Stadt Ahaus, Tel. 02561/ 72-330.
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